§ 2 Wirtschaftsprüfer-FachprüfungszulassungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Übergangsbestimmung

§ 2

§ 2. Absolventen und Absolventinnen von Studienrichtungen, die nach § 9 Abs. 1 und 2 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1996 zur Prüfungszulassung berechtigt haben, die jedoch in § 1 nicht angeführt werden, sind bis längstens 31. Dezember 2009 zur Wirtschaftsprüferprüfung weiterhin zuzulassen.

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