Zuständigkeit
§ 2
(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2) Die Meldung gemäß § 3 ist bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzubringen.
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