§ 2 Wildbach- und Lawinenverbauung – Dienststellenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1978

§ 2.

Innerhalb der nachfolgend näher angeführten, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu berechnenden Fristen gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. a) Der Sitz der Gebietsbauleitung Südwestliches Niederösterreich verbleibt für einen Zeitraum von längstens einem Jahr in Wien;
  2. b) innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Jahr sind die bisherigen Gebietsbauleitungen Gmunden und Bad Ischl zur Gebietsbauleitung Salzkammergut mit dem Sitz in Bad Ischl zu vereinigen;
  3. c) innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Jahren sind aus den bisherigen Gebietsbauleitungen Flach- und Tennengau, Lammer-Ennsgebiet und Pongau die Gebietsbauleitungen Flach- und Tennengau und Pongau zu bilden.

Schlagworte

Flachgau

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10010390

Dokumentnummer

NOR12132759

alte Dokumentnummer

N8197853779J

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