§ 2 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1950

§ 2.

Die Auflösung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses aus politischen Gründen (§ 1 Abs. 1) ist insbesondere anzunehmen, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Kündigungs- oder Entlassungserklärung oder der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses politischer Verfolgung unterworfen war und der Dienstgeber (Rechtsnachfolger) nicht nachweist, daß das Dienstverhältnis aus anderen als politischen Gründen aufgelöst oder tatsächlich beendet worden ist (BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 3.)

Schlagworte

Kündigungserklärung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008127

Dokumentnummer

NOR40003399

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)