§ 2.
Die Auflösung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses aus politischen Gründen (§ 1 Abs. 1) ist insbesondere anzunehmen, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Kündigungs- oder Entlassungserklärung oder der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses politischer Verfolgung unterworfen war und der Dienstgeber (Rechtsnachfolger) nicht nachweist, daß das Dienstverhältnis aus anderen als politischen Gründen aufgelöst oder tatsächlich beendet worden ist (BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 3.)
Schlagworte
Kündigungserklärung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40003399
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