Zollwert
§ 2.
(1) Der Zoll für Waren, die nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen einem Wertzoll unterliegen, wird nach ihrem Zollwert bemessen.
(2) Zollwert ist der Kaufpreis der zu bewertenden Waren gemäß § 3.
(3) Kann der Zollwert nicht nach § 3 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge der §§ 4 bis 7 zu ermitteln. Auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgt die Anwendung der §§ 6 und 7 in umgekehrter Reihenfolge.
(4) Kann der Zollwert nicht nach den §§ 3 bis 7 ermittelt werden, so ist er nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 zu schätzen.
(5) Wird in anderen Rechtsvorschriften der Begriff Zollwert verwendet, so ist darunter der Zollwert im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004314
Dokumentnummer
NOR12047321
alte Dokumentnummer
N3198018624R
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