§ 2.
(1) Hat das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nach Anhörung der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Arbeiterkammer durch Verordnung das Unternehmen, bei dem eine Werksgenossenschaft zu bilden ist, festgesetzt, so ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich die Satzung der Genossenschaft zu beschließen, der erste Vorstand und Aufsichtsrat zu wählen und die Genossenschaft zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister anzumelden.
(2) Die Genossenschaft erlangt erst Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung im Werksgenossenschaftsregister.
(3) Wer vor der Eintragung der Genossenschaft in deren Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand.
Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025085
alte Dokumentnummer
N2194812684R
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