§ 2.
(1) Die Werksgenossenschaft hat Rechtspersönlichkeit.
(2) Jeder Dienstnehmer ist nach einjähriger Dauer seines Dienstverhältnisses Mitglied der Genossenschaft.
(3) Jeder Genossenschafter kann nur einen Geschäftsanteil besitzen.
(4) Die Geschäftsanteile können weder veräußert noch belastet werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses.
(6) Die näheren Vorschriften über die Werksgenossenschaft, insbesondere über ihre Errichtung, Organisation, Tätigkeit und Auflösung, das Rechtverhältnis der Mitglieder, die Beschränkung der Haftung der Genossenschafter auf ihren Geschäftsanteil und die Überwachung durch das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung als Aufsichtsbehörde werden durch Verordnung erlassen.
1. Statt: BM für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nunmehr:
BM für wirtschaftliche Angelegenheiten.
2. Zu Abs. 6 o. V. des Bundesministeriums für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung vom 12. April 1948, BGBl. Nr. 121, über
die Werksgenossenschaften.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001886
Dokumentnummer
NOR12025016
alte Dokumentnummer
N2194610626T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)