§ 2
(1) Demgemäß sind die nachstehenden Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) weiterhin zu beachten:
- a) die unter Nr. 8 (Vorrang) und Nr. 8a (Stopstraße) der Beilage A zum Straßenpolizeigesetz angeführten Warnungstafeln,
- b) die in der Beilage B zum Straßenpolizeigesetz angeführten Vorschriftstafeln mit der Maßgabe, daß das dort unter Nr. 22 angeführte Verkehrsschild (Halteverbot) als Parkverbot gilt,
- c) die unter Nr. 25b (Parkplatz, Ausführungsform, wenn die Parkzeit begrenzt ist), Nr. 27 (Einfahrt in Einbahnstraßen), Nr. 28 (Rad-, Reit- oder Gehweg) und Nr. 32 (Beginn der Vorrangstraße) den Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführten Hinweistafeln,
- d) die unter Nr. 33 (Nummerntafeln) der Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführten Hinweiszeichen,
- e) die im Protokoll über Straßenverkehrszeichen, BGBl. Nr. 222/1955, unter Nr. II A 3 (Abbiegen nach rechts – nach links – verboten), Nr. II A 4 (Überholen verboten), Nr. II A 16 (Halt vor Kreuzung), Nr. II A 18 (Beschränkung für Halten und Parken, insbesondere mit der Aufschrift „Halten verboten“ im Zeichen selbst) und Nr. II B 2 (Radweg) angeführten Vorschriften,
- f) die im Potokoll über Straßenverkehrszeichen, BGBl. Nr. III A 8 (Vorrangstraße) und Nr. III A 9 (Ende des Vorranges) angeführten Richtzeichen,
- g) die Zusatztafeln (§ 36 Abs. 10 des Straßenpolizeigesetzes) in Verbindung mit einem der in den lit. a bis f angeführten Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen).
(2) Verordnungen im Sinne des § 1, die durch unter Nr. 8a der Beilage A zum Straßenpolizeigesetz angeführte Warnungstafeln (Stopstraße), durch unter Nr. 21 der Beilage B zum Straßenpolizeigesetz angeführte Vorschriftstafeln (Parkverbot) oder durch unter Nr. 32 der Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführte Hinweistafeln (Beginn der Vorrangstraße) kenntlich gemacht worden sind, treten gemäß § 104 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 mit 31. Dezember 1964 außer Kraft.
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