§ 2 WBV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Ziele der Wissensbilanz

§ 2

Die Wissensbilanz dient der ganzheitlichen Darstellung, Bewertung und Kommunikation von immateriellen Vermögenswerten und Leistungsprozessen der Universität und deren Wirkungen. Sie ist als qualitative und quantitative Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung sowie für den Nachvollzug der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung heranzuziehen.

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