§ 2 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 2.

Die Übersichtsmappe hat zu enthalten:

  1. a) den Zeichenschlüssel, in dem die konventionellen Zeichen für die Übersichtskarte und die Gewässerblätter zusammengestellt und erklärt sind;
  2. b) die Übersichtskarte des Bezirkes, auf Karton aufgezogen, in einem der üblichen Maßstäbe;
  3. c) das Gewässerverzeichnis.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129837

alte Dokumentnummer

N8194839229L

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