§ 2.
Die Übersichtsmappe hat zu enthalten:
- a) den Zeichenschlüssel, in dem die konventionellen Zeichen für die Übersichtskarte und die Gewässerblätter zusammengestellt und erklärt sind;
- b) die Übersichtskarte des Bezirkes, auf Karton aufgezogen, in einem der üblichen Maßstäbe;
- c) das Gewässerverzeichnis.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129837
alte Dokumentnummer
N8194839229L
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