Durchfuhr
§ 2.
Die Zollstellen sind berechtigt, für Exemplare, die entweder unter zollamtlicher Überwachung befördert oder unter vorübergehende Verwahrung genommen werden, die Vorlage der im Übereinkommen vorgesehenen Ausfuhrdokumente oder eines hinreichenden Nachweises für ihr Vorhandensein zu verlangen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt Glaubhaftmachung.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139468
alte Dokumentnummer
N8199654567J
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