§ 2.
(1) Die im § 1 genannten Geldzeichen werden nach den folgenden Bestimmungen in neue Geldzeichen umgetauscht; hiebei werden Auszahlungsbeträge, die nicht auf volle Groschen lauten, entsprechend abgerundet.
(2) Die Umtauschfrist beginnt an dem dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Tag und dauert 14 Tage. Das Bundesministerium für Finanzen kann sie im Bedarfsfall mit Kundmachung in der „Wiener Zeitung“ verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042053
alte Dokumentnummer
N3194724474L
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