§ 2.
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40148043
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