§ 2 Vulkanisierung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Berufsprofil

§ 2

Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Arbeitsplatz einrichten,
  2. 2. technische Unterlagen lesen und anwenden,
  3. 3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  4. 4. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
  5. 5. Gummi- und Kunststoffprodukte messen und prüfen,
  6. 6. Heiß- und Kaltvulkanisieren,
  7. 7. Reifenschäden erkennen und beurteilen,
  8. 8. Gummi- und Kunststoffprodukte, insbesondere Reifen einsetzen, pflegen und reparieren,
  9. 9. kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,
  10. 10. Arbeiten ausführen unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards,
  11. 11. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen.

Schlagworte

Gummiprodukt, Heißvulkanisieren

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000067

Dokumentnummer

NOR40000668

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)