§ 2 VSPBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 2.

Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn nach seinen Statuten, seiner Organisation und Ausstattung sowie nach seinen Plänen für die Betreuung der Betroffenen zu erwarten ist, daß er die im folgenden angeführten Aufgaben erfüllen wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR12035227

alte Dokumentnummer

N2199011315J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)