§ 2 VRV 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Gegenstand der Veranschlagung

§ 2

(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.

(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.

(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.

(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung).

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