Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
- 1. „Bergbaubetrieb“: jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;
- 2. „selbständige Betriebsabteilung“: jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
- 3. „Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind (§ 125 Abs. 2 MinroG);
- 4. „Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der/die nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 MinroG besteht;
- 5. „Hochschulausbildung (Universitätsausbildung)“ oder „Ausbildung an einer Lehranstalt“: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule (Universität) oder an einer inländischen Lehranstalt oder eine gleichwertige Ausbildung (§ 142 MinroG);
- 6. „einschlägige Ausbildung“: eine einschlägige Ausbildung im Sinne des § 127 Abs. 2 MinroG;
- 7. „Aufsuchungstätigkeiten“: die im § 1 Z 1 MinroG angeführten Tätigkeiten;
- 8. „Gewinnungstätigkeiten“: die im § 1 Z 2 MinroG angeführten Tätigkeiten;
- 9. „Aufbereitungstätigkeiten“: die im § 1 Z 3 MinroG angeführten Tätigkeiten;
- 10. „Speichertätigkeiten“: die im § 1 Z 4 MinroG angeführten Tätigkeiten;
- 11. „Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 Meter.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131854
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)