§ 2 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. 1. „Bergbaubetrieb“: jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;
  2. 2. „selbständige Betriebsabteilung“: jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
  3. 3. „Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind (§ 125 Abs. 2 MinroG);
  4. 4. „Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der/die nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 MinroG besteht;
  5. 5. „Hochschulausbildung (Universitätsausbildung)“ oder „Ausbildung an einer Lehranstalt“: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule (Universität) oder an einer inländischen Lehranstalt oder eine gleichwertige Ausbildung (§ 142 MinroG);
  6. 6. „einschlägige Ausbildung“: eine einschlägige Ausbildung im Sinne des § 127 Abs. 2 MinroG;
  7. 7. „Aufsuchungstätigkeiten“: die im § 1 Z 1 MinroG angeführten Tätigkeiten;
  8. 8. „Gewinnungstätigkeiten“: die im § 1 Z 2 MinroG angeführten Tätigkeiten;
  9. 9. „Aufbereitungstätigkeiten“: die im § 1 Z 3 MinroG angeführten Tätigkeiten;
  10. 10. „Speichertätigkeiten“: die im § 1 Z 4 MinroG angeführten Tätigkeiten;
  11. 11. „Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 Meter.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131854

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)