§ 2 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2022

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und zehn Tage nach diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2022

Gesetzesnummer

20012025

Dokumentnummer

NOR40247226

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