§ 2 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2020

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und zehn Tage nach diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Gesetzesnummer

20011075

Dokumentnummer

NOR40221317

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)