§ 2 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2021

Ende des Unterrichtsjahres

§ 2.

Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, endet das Unterrichtsjahr 2020/21 zum sich aus der jeweiligen Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2020/21 am 2. Mai 2021. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Tag vor Beginn der Klausurprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011438

Dokumentnummer

NOR40229906

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