§ 2.
(1) Eine Veröffentlichung eines Emittenten oder einer im Auftrag eines Emittenten oder für seine Rechnung handelnden Person im Sinne des § 48d Abs. 3 Satz 1 BörseG hat gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 zu erfolgen.
(2) Eine im Sinne des § 48d Abs. 3 Satz 1 BörseG veröffentlichungspflichtige Person, die im Auftrag oder für die Rechnung eines Emittenten handelt, hat diesen von ihrer Veröffentlichungspflicht unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20004025
Dokumentnummer
NOR40063695
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