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§ 2 VGGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Elektronisches Medium für die Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute

§ 2.

(1) Das von den Kreditinstituten für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung zu verwendende elektronische Medium (§ 9a Abs. 7 GmbHG) ist der ERV.

(2) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (§ 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 27/2025) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen.

(3) Von der erfolgten Eintragung der GmbH im Firmenbuch ist das Kreditinstitut unter Anführung der IBAN automationsunterstützt im ERV-Rückverkehr zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

20010077

Dokumentnummer

NOR40271889

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