§ 2 VgBSeil 2006

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2006

Allgemeine Voraussetzungen

§ 2

Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

  1. 1. die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
  2. 2. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
  3. 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF, hinzu gezogen wurden und
  4. 3. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.

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