§ 2 VfGH-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie soziale und technische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich und geeignet sind, die Qualität der Aufgabenerfüllung zu steigern.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20012943

Dokumentnummer

NOR40271338

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