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§ 2 Verstaatlichungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 2.

(1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat unter dem Gesichtspunkte der zusammenfassenden Wirtschaftsplanung und‑lenkung die Anteilsrechte auszuüben und die Unternehmungen und Betriebe zu verwalten.

(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10006200

Dokumentnummer

NOR12068235

alte Dokumentnummer

N5194625443L

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