§ 2.
(1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat unter dem Gesichtspunkte der zusammenfassenden Wirtschaftsplanung und‑lenkung die Anteilsrechte auszuüben und die Unternehmungen und Betriebe zu verwalten.
(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10006200
Dokumentnummer
NOR12068235
alte Dokumentnummer
N5194625443L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)