§ 2 Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 2.

Nach Ablauf eines Verpflichtungszeitraumes kann ein weiterer Wehrdienst als Zeitsoldat entweder unmittelbar im Anschluß daran (Weiterverpflichtung gemäß § 3) oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (neuerliche Verpflichtung gemäß § 4) geleistet werden. Eine Weiterverpflichtung oder neuerliche Verpflichtung ist nur für Wehrpflichtige ab dem Dienstgrad „Gefreiter“ zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10005663

Dokumentnummer

NOR12067087

alte Dokumentnummer

N4199851127L

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