§ 2.
Nach Ablauf eines Verpflichtungszeitraumes kann ein weiterer Wehrdienst als Zeitsoldat entweder unmittelbar im Anschluß daran (Weiterverpflichtung gemäß § 3) oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (neuerliche Verpflichtung gemäß § 4) geleistet werden. Eine Weiterverpflichtung oder neuerliche Verpflichtung ist nur für Wehrpflichtige ab dem Dienstgrad „Gefreiter“ zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10005663
Dokumentnummer
NOR12067087
alte Dokumentnummer
N4199851127L
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