Diese V tritt gemäß § 3, BGBl. II Nr. 220/2012, außer Kraft. Zum Umfang der Aufhebung vgl. aber § 1 Abs. 1 dieser V und § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG). Die Aufhebung dürfte daher nur für die unter § 17a Abs. 3 PTSG der Post AG zugewiesenen Beamten gelten.
§ 2.
(1) Der Dienstplan der Bahnpostbediensteten und der Bediensteten im Postbegleitungsdienst auf Straßenpostkursen umfaßt eine Wochendienstzeit, die um 50 vH der außerhalb des Dienstortes anfallenden, nach Abs. 3 nicht voll als Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten länger ist als die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit.
(2) Wendezeit ist die Zeit zwischen der Ankunft in der Endstation der Bahnpost (des Straßenpostkurses) und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort, wobei im Einzelfall höchstens sechs Stunden als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.
(3) Wendezeiten sind bis zur Dauer von einer Stunde voll, darüber hinaus zur Hälfte als Dienstzeit anzurechnen. Das Höchstausmaß der auf die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit anzurechnenden Wendezeiten darf sechs Wochenstunden nicht überschreiten.
(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die Dienststelle des Bediensteten liegt.
Schlagworte
verlängerter Dienstplan
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008511
Dokumentnummer
NOR12099888
alte Dokumentnummer
N61982116140
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