§ 2 Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.1982

Diese V tritt gemäß § 3, BGBl. II Nr. 220/2012, außer Kraft. Zum Umfang der Aufhebung vgl. aber § 1 Abs. 1 dieser V und § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG). Die Aufhebung dürfte daher nur für die unter § 17a Abs. 3 PTSG der Post AG zugewiesenen Beamten gelten.

§ 2.

(1) Der Dienstplan der Bahnpostbediensteten und der Bediensteten im Postbegleitungsdienst auf Straßenpostkursen umfaßt eine Wochendienstzeit, die um 50 vH der außerhalb des Dienstortes anfallenden, nach Abs. 3 nicht voll als Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten länger ist als die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit.

(2) Wendezeit ist die Zeit zwischen der Ankunft in der Endstation der Bahnpost (des Straßenpostkurses) und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort, wobei im Einzelfall höchstens sechs Stunden als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten sind bis zur Dauer von einer Stunde voll, darüber hinaus zur Hälfte als Dienstzeit anzurechnen. Das Höchstausmaß der auf die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit anzurechnenden Wendezeiten darf sechs Wochenstunden nicht überschreiten.

(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die Dienststelle des Bediensteten liegt.

Schlagworte

verlängerter Dienstplan

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008511

Dokumentnummer

NOR12099888

alte Dokumentnummer

N61982116140

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