§ 2
Mitglieder
Mitglieder der Genossenschaft sind die Besitzer aller Liegenschaften und Anlagen, welchen das im § 1 bezeichnete Unternehmen zum Vorteile gereicht.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010175
Dokumentnummer
NOR40046010
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