vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1913

§ 2

Mitglieder

Mitglieder der Genossenschaft sind die Besitzer aller Liegenschaften und Anlagen, welchen das im § 1 bezeichnete Unternehmen zum Vorteile gereicht.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)