§ 2 Verordnung über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 31/2010

Stichtagbezogene Daten

§ 2.

Stichtag für die Erhebung folgender Daten ist der 1. Juli jenes Jahres, das dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangeht, erstmals der 1. Juli 1995:

  1. 1. a) vollbeschäftigte Bedienstete des Dienststandes mit Ausnahme der Ersatzkräfte für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
  2. b) teilbeschäftigte Bedienstete des Dienststandes mit Ausnahme der Ersatzkräfte für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
  3. c) Lehrlinge des Bundes,
  4. d) Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung;
  1. 2. Höherwertige Verwendungen (Funktionen);
  2. 3. Mitglieder der Kommissionen
  1. a) nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung (Prüfungskommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission),
  2. b) nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung (Begutachtungskommissionen im Einzelfall und ständige Begutachtungskommissionen, Weiterbestellungskommissionen, Aufnahmekommissionen);
  1. 4. Mitglieder gesetzlich eingerichteter Beiräte, soweit sie als Bedienstete des berichtlegenden Ressorts von diesem nominiert oder bestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023

Gesetzesnummer

10008879

Dokumentnummer

NOR12107613

alte Dokumentnummer

N6199330738J

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