§ 2 Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Ausstattungen des Amtskleides

§ 2

Das Amtskleid des Richters ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:

  1. 1. Für die Richter der Gehaltsgruppe I (soweit nicht Z 2 anzuwenden ist) und für die Richter des Oberlandesgerichtes:

    kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit violettem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit violettem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;

  1. 2. für die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt;

    der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierten Barettrand aus schwarzem Samt;

  1. 3. für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung;

    der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;

  1. 4. für die Hofräte des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt; Barettrand aus violettem Samt;
  2. 5. für die Senatspräsidenten und die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung; Barettrand aus violettem Samt;
  3. 6. für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 12 cm breiten Hermelinverbrämung; der Barettrand aus violettem Samt.

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