§ 2 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2018

Zuständigkeit

§ 2.

(1)  Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der förderfähigen Produkte ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulprogramm gemäß Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen, ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40205502

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