§ 2 Verordnung-Gebuehren RA-Pruefung 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

§ 2.

(1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 9 Euro.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 22 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

20002810

Dokumentnummer

NOR40042321

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