§ 2.
Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), sind in das Lohnkonto aufzunehmen:
- 1. Die steuerfreien Bezüge gemäß §§3 Abs.1 Z4 lit.a, 5 lit.a und c, 8, 9, 10, 11, 12, 15 lit.a, b und c, 16, soweit es sich um freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden handelt, 22, 23, 24 und 30 EStG1988 und
- 2. die steuerfreien Bezüge gemäß §3 Abs.1 Z16 lit.b EStG1988, die nicht steuerbaren Leistungen gemäß §26 Z4 EStG1988, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß §26 Z6 und 7 lit.a EStG1988.
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