§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 2002/47

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3, BGBl. II Nr. 54/2021, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 4 Abs. 2, BGBl. II Nr. 54/2021).

§ 2.

Die nach § 1 durch die Abgabenbehörde zu übertragenden Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern durch das KBGG übertragenen Aufgaben darstellen, sind:

  1. 1. hinsichtlich des Kindes
  1. die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
  2. das echte Geburtsdatum,
  3. Vor- und Zunamen,
  4. Wohnort und Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl);
  1. 2. hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ) hat,
  1. die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
  2. das echte Geburtsdatum,
  3. Vor- und Zunamen,
  4. Geschlecht,
  5. Wohnort und Adresse (inklusive Staatencode zur Postleitzahl),
  6. die Information, ob zur Person Fall „in Bearbeitung“;
  1. 3. hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)
  1. den Anspruchscode (FB oder AZ),
  2. den Anspruchszeitraum (Beginn und Ende);
  1. 4. hinsichtlich des Antrages auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)
  1. die Art der beantragten Beihilfe (FB oder AZ),
  2. das Datum der Antragstellung (Datum der Anmerkung).

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20001770

Dokumentnummer

NOR40028135

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