§ 2.
(1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:
- - die Finanzamts- und Steuernummern (§ 57 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 81 EStG 1988) der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,
- - die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
- - die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
- - die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
- - außerordentliche Wahrnehmungen.
(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.
(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:
- - die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und
- - die Prüfungsfeststellungen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Gesetzesnummer
20002336
Dokumentnummer
NOR40037239
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