§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/430

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 (vgl. § 14)

II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900 000 S Grundbetrag

§ 2.

(1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 900 000 S kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag).

Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und

forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist

bis 200 000 S ...................... 27%

über 200 000 bis 500 000 S ......... 31%

über 500 000 bis 900 000 S ......... 35%.

(2) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 ist bei Vorliegen von Erlösen von mehr als 50 000 S (einschließlich Umsatzsteuer) aus Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft der Prozentsatz um zehn Prozentpunkte zu erhöhen.

(3) Bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 kann der Abgabepflichtige abweichend vom Abs. 1 und 2 bei einem Einheitswert ab 500 000 S auf Antrag des Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung gemäß den Vorschriften des Abschnittes III erfolgen.

(4) Abweichend vom Abs. 1 beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der maßgebliche Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900 000 S 31%, sofern er von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Alpen gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet wird, 8%. Ebenso ist der Abs. 3 nicht anzuwenden.

(5) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 mit 70% der sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze anzusetzen.

(6) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1 und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Schlagworte

Bearbeitung, BGBl. Nr. 148/1955

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005065

Dokumentnummer

NOR12055838

alte Dokumentnummer

N3199711697I

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