§ 2
§ 2. Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren sind dem Versicherungsträger oder Arbeitgeber Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau und die Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Der Datenträger muß diesen Richtlinien entsprechen.
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