§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1989/410

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1989

zum Bezugszeitraum vgl. § 5

§ 2.

Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren sind dem Versicherungsträger oder Arbeitgeber Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau und die Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Der Datenträger muß diesen Richtlinien entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10004608

Dokumentnummer

NOR12050230

alte Dokumentnummer

N3198910094H

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