zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 2.
Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren sind dem Versicherungsträger oder Arbeitgeber Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau und die Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Der Datenträger muß diesen Richtlinien entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10004608
Dokumentnummer
NOR12050230
alte Dokumentnummer
N3198910094H
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