§ 0
2. Verordnung betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen
Kurztitel
2. Verordnung betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
14.04.2020
Außerkrafttretensdatum
31.07.2024
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Langtitel
2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind
Änderung
BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270 . BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Schlagworte
COFAG Sammelgesetz (BGBl. I Nr. 86/2024)
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20011122
Dokumentnummer
NOR40222641
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)