Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG sowie eines allfälligen Ermächtigungsbeschlusses zu ihrer Veräußerung
Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG sowie eines allfälligen Ermächtigungsbeschlusses zu ihrer Veräußerung
§ 2.
(1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat Tag und Inhalt des (Ermächtigungs‑)Beschlusses der Hauptversammlung zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für einen allfälligen Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zur Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Schlagworte
Ermächtigungsbeschluss
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Gesetzesnummer
20001859
Dokumentnummer
NOR40029040
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