§ 2. Beschränkte Steuerpflicht.
(1) Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
- 1. Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
(2) Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen.
Schlagworte
Ausländer, Kapitalgesellschaft, juristische Person
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12042408
alte Dokumentnummer
N3195411873R
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