§ 2.
Die Bestimmungen dieser Verordnungen gelten für den Inhaber der Einfuhrbewilligung gemäß § 15 der Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1998, wobei – unbeschadet der pflanzengesundheitlichen und rebenverkehrsrechtlichen Anforderungen gemäß der „Entscheidung der Kommission zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Vermehrungsgut von Reben zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 68/193/EWG des Rates nicht entspricht“ – jedenfalls folgende Bedingungen einzuhalten sind:
- 1. die Farbe des Etiketts ist braun;
- 2. auf dem Etikett ist anzugeben, daß es sich um Vermehrungsmaterial einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist;
- 3. jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in § 1 angeführten Stecklinge entsteht, darf frühestens 2000 in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10011141
Dokumentnummer
NOR12142988
alte Dokumentnummer
N8199855988L
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