§ 2 Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2010

Marktnotierungen

§ 2.

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Verbindung mit Art. 113 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den Vermarktungsnormen der EU vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Gesetzesnummer

20007040

Dokumentnummer

NOR40123616

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