§ 2 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Europa-Assistentin“ und Akademischer Europa-Assistent“; Lehrgang Europa-Assistent/in“, DIALOGICA – Europa-Akademie Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europa-Assistent/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europa-Assistentin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europa-Assistent“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20003468

Dokumentnummer

NOR40054067

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