§ 2 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Beraterin und Coach“ und Akademischer Berater und Coach“; Lehrgang Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“, Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beraterin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Berater und Coach“ zu verleihen.

Schlagworte

Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20003354

Dokumentnummer

NOR40052120

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