§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Verwaltungsmanagement“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Public Management“, abgekürzt „MPM“, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
20003338
Dokumentnummer
NOR40051908
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
