§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Physikatslehrganges hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Öffentlicher Gesundheitsdienst)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20002747
Dokumentnummer
NOR40041370
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