§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung des akademischen Grades Master of Advanced Studies (Komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung)“, Lehrgang für komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung, Interuniversitäre Studiengemeinschaft für integrative Gesundheitsarbeit und Medizin e. V.

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters für komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung)", abgekürzt “MAS", zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

20001975

Dokumentnummer

NOR40030780

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