§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademischer Database-Engineer“, Lehrgang Database-Engineer“, Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Database-Engineer“ hat den Absolventinnen und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Database-Engineer“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

20001821

Dokumentnummer

NOR40028396

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)