§ 2.
Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Führungsaufgaben in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens“ hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
10010133
Dokumentnummer
NOR12128200
alte Dokumentnummer
N7199913609U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
