§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen Akademische Bildungsmanagerin“ und Akademischer Bildungsmanager“

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 2.

Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Bildungsmanagement“ hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Bildungsmanagerin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Bildungsmanager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10010127

Dokumentnummer

NOR12128170

alte Dokumentnummer

N7199913377U

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